GBO § 6

Grundbuchordnung

(1) Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuschreibung und, wenn dem Antrag stattgegeben wird, für die Führung des Grundbuchs über das ganze Grundstück das Grundbuchamt zuständig, das das Grundbuch über das Hauptgrundstück führt.

(2) § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 69/19
11. April 2019
2 Wx 69/19 11. April 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 SA 5/16
24. Februar 2016
15 SA 5/16 24. Februar 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 258/14
9. Juli 2015
15 W 258/14 9. Juli 2015