Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 SA 5/16
Tenor
Als örtlich zuständiges Grundbuchamt wird das Grundbuchamt des Amtsgerichts J bestimmt.
1
Gründe
2Als Grundbuchamt, welches zur Entscheidung über den Antrag auf Vereinigung der im vorstehenden Rubrum bezeichneten Grundstücke zu entscheiden hat, wird das Grundbuchamt des Amtsgerichts J bestimmt.
31.
4Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß §§ 5 Abs.1 S.3 GBO, 5 FamFG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Grundbuchamts berufen, denn es ist im vorliegenden Fall das „nächsthöhere gemeinsame Gericht“ im Sinne des § 5 Abs.1 FamFG.
5Die in § 5 Abs.1 FamFG verwendete Bezeichnung „nächsthöheres gemeinsames Gericht“ ist ihrem Wortsinn nach mehrdeutig.
6Sprachlich ist sowohl ein Verständnis möglich im Sinne des allgemeinen gesetzlichen Aufbaus aller Gerichte, die überhaupt mit Verfahren in Familiensachen sowie den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 1 FamFG) befasst sein können, als auch ein Verständnis im Sinne der gesetzlichen Rechtswegzuständigkeit der jeweiligen Verfahrensart. Bei einer Auslegung im Sinne des generellen Gerichtsaufbaus wäre das Landgericht Münster das örtlich und funktionell „nächsthöhere gemeinsame Gericht“ im Sinne des § 5 Abs.1 FamFG, denn beide beteiligten Amtsgerichte liegen im Bezirk des Landgerichts Münster und die Landgerichte sind als Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 12 GVG) auch mit Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit befasst, vgl. §§ 71, 72 GVG. Bei einem Verständnis im Sinne der gesetzlichen Rechtswegzuständigkeit der jeweiligen Verfahrensart wäre dagegen das Oberlandesgericht Hamm das örtlich und funktionell „nächsthöhere gemeinsame Gericht“ im Sinne des § 5 Abs.1 FamFG, denn die Oberlandesgerichte sind die Gerichte der zweiten Instanz in Grundbuchsachen (§ 119 Nr.1 b GVG) und beide beteiligten Amtsgerichte liegen im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. § 72 GBO).
7Entsprechend den beiden sprachlich möglichen Verständnisvarianten werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, wie das „nächsthöhere gemeinsame Gericht“ zu bestimmen ist.
8Die seit Inkrafttreten des FamFG veröffentlichte obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Oldenburg FGPrax 2012, 284; OLG Stuttgart FGPrax 2011, 326; OLG Stuttgart FGPrax 2011, 299) und ein Teil der Literatur befürworten eine Auslegung im Sinne des allgemeinen Gerichtsaufbaus (Pabst in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage, § 5 Rn.15; Schöpflin in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Auflage, § 5 Rn.13; Prütting in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Auflage, § 5 Rn.34; Jacoby in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG; 2. Auflage, § 5 Rn. 8.1; Bahrenfuss, FamFG, § 5 Rn.9; speziell für das Grundbuchverfahren Waldner in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Auflage, §1 Rn.10). Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass § 5 FamFG nicht auf § 119 GVG verweise. Teilweise wird zudem hervorgehoben, dass § 5 Abs.1 FamFG - anders als § 36 Abs.1 ZPO – nicht die klarstellende Formulierung „im Rechtszug“ enthalte (OLG Oldenburg a.a.O., Jacoby a.a.O.). Ein anderer Teil der Literatur spricht sich dagegen für ein Verständnis im Sinne der jeweiligen Rechtswegzuständigkeit aus (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Auflage, § 5 Rn. 29; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Auflage, § 5 Rn.12; Gottwald in: Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Auflage, § 5 Rn.12; grundsätzlich ebenfalls Musielak/Borth, FamFG, 5. Auflage, § 5 Rn.6).
9Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
10Ist – wie vorliegend – eine gesetzliche Formulierung in sprachlicher Hinsicht nicht eindeutig und lässt mehrere, nicht übereinstimmende Interpretationen zu, ist bei der Auslegung insbesondere auf den Normzweck und die Entstehungsgeschichte zu achten (vgl. auch Sternal a.a.O.). Ausdrücklich verfolgte der Gesetzgeber bei der Schaffung des zum 1. September 2009 in Kraft getretenen FamFG als einer zusammenhängenden Verfahrensordnung allgemein u.a. das Ziel einer „Koordinierung mit den anderen Verfahrensordnungen“, wofür im Interesse der Übersichtlichkeit und der Rechtssicherheit „alle nicht gebotenen Abweichungen gegenüber anderen Verfahrensordnungen vermieden werden“ sollten (BT-Drucksache 16/6308, S. 164). Dieses allgemein mit dem FamFG verfolgte Ziel war für den Gesetzgeber auch speziell bei der Fassung des § 5 FamFG bestimmend, denn mit dieser Norm sollte „eine Angleichung an die Bestimmung der der Zuständigkeit gemäß den Vorschriften der ZPO erreicht werden“ (BT-Drucksache 16/6308, S. 164). Diese unmissverständlich hervorgehobene Intention schließt es nach Auffassung des Senats aus, die mehrdeutige Bezeichnung des § 5 Abs.1 FamFG „das nächsthöhere gemeinsame Gericht“ in einem aufgrund der Wortwahl zwar möglichen, vom Gesetzgeber aber gerade nicht gewünschten Sinn zu verstehen. Die Auffassung des OLG Oldenburg (a.a.O.), das gesetzgeberische Ziel der Angleichung habe sich vorrangig auf den Katalog der Fallgestaltungen der Kompetenzkonflikte bezogen, mangels Übernahme der Formulierung des § 36 Abs.1 ZPO nicht aber auf die Bezeichnung des für die Zuständigkeitsbestimmung zuständigen Gerichts, lässt sich den Gesetzesmaterialien nach Auffassung des Senats gerade nicht entnehmen. Es lässt sich kein Anhaltspunkt dafür feststellen, dass der Gesetzgeber – entgegen dem von ihm selbst mit dem gesamten FamFG ausdrücklich verfolgten Ziel, „alle nicht gebotenen Abweichungen gegenüber anderen Verfahrensordnungen“ zu vermeiden – innerhalb der Vorschrift des § 5 FamFG gewissermaßen „ in einem Atemzug“ zwar den Katalog der Fallgestaltungen an die Regelungen der ZPO angleichen, gleichwohl jedoch die Regelung der Zuständigkeit des bestimmenden Gerichts in Abweichung von der ZPO vornehmen wollte. Das bloße Unterlassen der Verwendung einer einschränkenden Formulierung – hier: „im Rechtszug“ – kann nicht ohne weiteres dazu führen, dass eine sprachlich mehrdeutige Bezeichnung in einem Sinn zu verstehen ist, die der Intention des Verfassers widerspricht. Ein sachlicher Grund für eine solche differenzierende Handhabung eines übergeordneten gesetzgeberischen Ziels ist nicht ersichtlich. Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich ein bestimmtes Ziel verfolgt und bei der Einzelausgestaltung der Vorschriften eine sprachlich offene Formulierung verwendet, die ohne weiteres auch im Sinne der gesetzgeberischen Intention verstanden werden kann, liegt es auf der Hand und ist nach Auffassung des Senats ohne gegenteilige Anhaltspunkte sogar geboten, die fragliche Vorschrift tatsächlich in diesem Sinne zu verstehen und anzuwenden.
112.
12Es erscheint zweckmäßig, das Amtsgericht – Grundbuchamt - J als zuständiges Grundbuchamt zu bestellen.
13Sämtliche Grundstücke, die vereinigt werden sollen, liegen in der Gemarkung J. Zudem ist das Grundbuchamt J bereits jetzt für den flächenmäßig größeren Teil der Grundstücke zuständig: Die acht bislang beim Grundbuchamt des Amtsgerichts J bearbeiteten Grundstücke haben eine Gesamtfläche von 6.624 m²; dagegen haben die vier bislang beim Grundbuchamt des Amtsgerichts U bearbeiteten Grundstücke eine Gesamtfläche von nur 5.131 m². Zwar ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts U bislang für das flächenmäßig mit 3.095 m² größte Einzelgrundstück zuständig. Da jedoch eine Vereinigung gemäß § 5 GBO und nicht eine Zuschreibung gemäß § 6 GBO beantragt ist, ist es für die Bestimmung der Zuständigkeit ohne sachliche Bedeutung, welches der bisher selbständigen Einzelgrundstücke das größte ist, denn es gibt kein Hauptgrundstück; vielmehr ist abzustellen auf die Gegebenheiten im Hinblick auf das angestrebte neue einheitliche (Gesamt)Grundstück. Gut 56 % von dessen Gesamtfläche fallen bereits jetzt in die Zuständigkeit des Grundbuchamtes des Amtsgericht J.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.