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GBO § 67

Grundbuchordnung

Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ausschließungsbeschluss vorgelegt wird.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 395/21
3. Januar 2023
15 W 395/21 3. Januar 2023