Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ausschließungsbeschluss vorgelegt wird.
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GBO § 67
Grundbuchordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 395/21
3. Januar 2023
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15 W 395/21 | 3. Januar 2023 |