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GBO § 67

Grundbuchordnung

Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ausschließungsbeschluss vorgelegt wird.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 36/25
6. Mai 2025
20 W 36/25 6. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 395/21
3. Januar 2023
15 W 395/21 3. Januar 2023
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 108/21
10. Januar 2022
3 W 108/21 10. Januar 2022
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 127/18
22. Januar 2019
1 W 127/18 22. Januar 2019