Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ausschließungsbeschluss vorgelegt wird.
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GBO § 67
Grundbuchordnung
Referenzen
- § 1162 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 36/25
6. Mai 2025
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20 W 36/25 | 6. Mai 2025 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 395/21
3. Januar 2023
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15 W 395/21 | 3. Januar 2023 |
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Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 108/21
10. Januar 2022
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3 W 108/21 | 10. Januar 2022 |
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Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 127/18
22. Januar 2019
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1 W 127/18 | 22. Januar 2019 |