GBO § 82a

Grundbuchordnung

Liegen die Voraussetzungen des § 82 vor, ist jedoch das Berichtigungszwangsverfahren nicht durchführbar oder bietet es keine Aussicht auf Erfolg, so kann das Grundbuchamt das Grundbuch von Amts wegen berichtigen. Das Grundbuchamt kann in diesem Fall das Nachlaßgericht um Ermittlung des Erben des Eigentümers ersuchen.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg - 12 Wx 59/17
21. Februar 2018
12 Wx 59/17 21. Februar 2018