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GBO § 90

Grundbuchordnung

Das Grundbuchamt kann aus besonderem Anlaß, insbesondere bei Umschreibung unübersichtlicher Grundbücher, Unklarheiten und Unübersichtlichkeiten in den Rangverhältnissen von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten beseitigen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 22 U 58/06
22. März 2007
22 U 58/06 22. März 2007
Urteil vom Landgericht Münster - 11 O 352/05
13. Februar 2006
11 O 352/05 13. Februar 2006