Das Grundbuchamt kann aus besonderem Anlaß, insbesondere bei Umschreibung unübersichtlicher Grundbücher, Unklarheiten und Unübersichtlichkeiten in den Rangverhältnissen von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten beseitigen.
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GBO § 90
Grundbuchordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 22 U 58/06
22. März 2007
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22 U 58/06 | 22. März 2007 |
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Urteil vom Landgericht Münster - 11 O 352/05
13. Februar 2006
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11 O 352/05 | 13. Februar 2006 |