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GBO § 90

Grundbuchordnung

Das Grundbuchamt kann aus besonderem Anlaß, insbesondere bei Umschreibung unübersichtlicher Grundbücher, Unklarheiten und Unübersichtlichkeiten in den Rangverhältnissen von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten beseitigen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg - 12 Wx 16/15
9. Juli 2015
12 Wx 16/15 9. Juli 2015