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GbV 2011 § 7 Zuständigkeiten

Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen

(1) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für

1.
die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4,
2.
die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge nach § 5 Absatz 1,
3.
die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3,
4.
die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz 1 bis 4 und
5.
die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4.
Für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 3 Satz 2 ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, die zuvor die Ausnahme nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 zugelassen hat.

(2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen. Einzelheiten sind durch die jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Kammer) - 16 Ta 401/25
9. Juli 2025
16 Ta 401/25 9. Juli 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (20. Kammer) - 20 TaBV 2525/10
7. September 2011
20 TaBV 2525/10 7. September 2011
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (13. Kammer) - 13 Sa 566/10
17. September 2010
13 Sa 566/10 17. September 2010