Kann der Inhalt der elektronischen Grundakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist er wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung gilt § 92 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
GBVfg § 100 Wiederherstellung des Grundakteninhalts
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
Referenzen
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