Das Grundbuchblatt wird geschlossen, indem
- a)
sämtliche Seiten des Blattes, soweit sie Eintragungen enthalten, rot durchkreuzt werden; - b)
ein Schließungsvermerk, in dem der Grund der Schließung anzugeben ist, in der Aufschrift eingetragen wird.
Das Grundbuchblatt wird geschlossen, indem
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.