GBVfg § 36

Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

Das Grundbuchblatt wird geschlossen, indem

a)
sämtliche Seiten des Blattes, soweit sie Eintragungen enthalten, rot durchkreuzt werden;
b)
ein Schließungsvermerk, in dem der Grund der Schließung anzugeben ist, in der Aufschrift eingetragen wird.

Referenzen

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