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GBVfg § 36
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
Das Grundbuchblatt wird geschlossen, indem
- a)
-
sämtliche Seiten des Blattes, soweit sie Eintragungen enthalten, rot durchkreuzt werden;
- b)
-
ein Schließungsvermerk, in dem der Grund der Schließung anzugeben ist, in der Aufschrift eingetragen wird.
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