Das nach den §§ 68 bis 70 angelegte maschinell geführte Grundbuch tritt mit seiner Freigabe an die Stelle des bisherigen Grundbuchblatts. Die Freigabe erfolgt, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit des angelegten maschinell geführten Grundbuchs und seine Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher gesichert sind. In der Wiedergabe des Grundbuchs auf dem Bildschirm oder bei Ausdrucken soll in der Aufschrift anstelle des in Anlage 2b vorgesehenen Vermerks der Freigabevermerk erscheinen. Der Freigabevermerk lautet:
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in den Fällen der §§ 69 und 70: "Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgestellt/neu gefaßt worden und dabei an die Stelle des bisherigen Blattes getreten. In dem Blatt enthaltene Rötungen sind schwarz sichtbar. Freigegeben am/zum ... -
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Name(n)",
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- 2.
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in den Fällen des § 68: "Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und an die Stelle des Blattes (nähere Bezeichnung) getreten. In dem Blatt enthaltene Rötungen sind schwarz sichtbar. Freigegeben am/zum ... -
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Name(n)".
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- 1.
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in den Fällen der §§ 69 und 70: "Zur Fortführung auf EDV umgestellt/neu gefaßt und geschlossen am/zum ... -
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Unterschrift(en)",
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- 2.
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in den Fällen des § 68: "Zur Fortführung auf EDV auf das Blatt ... umgeschrieben und geschlossen am/zum ... -
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Unterschrift(en)".
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