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GBVfg § 77 Grundsatz

Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

Für die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten die Vorschriften des Abschnitts X entsprechend, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

Referenzen

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