Öffentliche Lasten auf einem Grundstück, die im Grundbuch einzutragen sind oder eingetragen werden können, werden nach Maßgabe des § 10 in der zweiten Abteilung eingetragen.
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GBVfg § 93a Eintragung öffentlicher Lasten
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
Referenzen
- GBVfg § 10 1x
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.