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GDolmG § 2 Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung; Verordnungsermächtigung

Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern

(1) Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern ist zuständig:

1.
das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Dolmetscher seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seine berufliche Niederlassung hat; bei einem Wohnsitz oder einer beruflichen Niederlassung in Berlin das Kammergericht Berlin,
2.
im Übrigen das Kammergericht Berlin.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung abweichend zu regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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