Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GDolmG § 6 Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher

Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern

Die Bezeichnung „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für … [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]“ oder die Bezeichnung „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für … [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]“ darf führen, wer nach § 5 allgemein beeidigt ist.

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.