GebrMG § 1

Gebrauchsmustergesetz

(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

1.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2.
ästhetische Formschöpfungen;
3.
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4.
die Wiedergabe von Informationen;
5.
biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes).

(3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Hamburg - 327 O 363/17
24. Mai 2018
327 O 363/17 24. Mai 2018
Urteil vom Landgericht Hamburg - 327 O 364/17
24. Mai 2018
327 O 364/17 24. Mai 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 W 69/13
2. Dezember 2013
6 W 69/13 2. Dezember 2013
Beschluss vom Landgericht Mannheim - 7 O 125/09
23. Oktober 2009
7 O 125/09 23. Oktober 2009