Urteil vom Landgericht Hamburg - 327 O 363/17

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.822,96 € für das vorgerichtliche Abmahnschreiben zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2017 zu zahlen.

2. Wegen der Zahlungsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Gegenstand des Rechtsstreits ist eine von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten an die A. EU S.à.r.l. wegen des Vertriebes einer Matratze der Klägerin über die Online-Verkaufsplattform „a..de“ gesendete Abmahnung.

2

Die Parteien sind Mitbewerber im Bereich des Vertriebes von Matratzen.

3

Die Klägerin vertreibt u. a. die Matratze „T.“.

4

Die Beklagte vertreibt die Matratze „B.“. Die Beklagte ist ferner Inhaberin der jeweils u. a. für „Matratzen“ in Nizza-Klasse 20 eingetragenen deutschen Wortmarke „B.“ mit einer Priorität vom 02.12.2014 und Unionswortmarke „B.“ mit einer Priorität vom 26.03.2015 sowie der aus den Anlagen B 32 und B 33 ersichtlichen Designs und des aus den Anlagen K 4 und B 34 ersichtlichen Gebrauchsmusters.

5

Mit Anwaltsschreiben vom 31.03.2017 ließ die Beklagte die A. EU S.à.r.l. (im Folgenden „A.“) wegen des Vertriebes der o. g. Matratze der Klägerin über die Online-Verkaufsplattform „a..de“ wie aus Anlage K 3 ersichtlich abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern. In dem Abmahnschreiben stützte die Beklagte den von ihr mit jenem geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf ihre o. g. genannten Marken-, Design- und Gebrauchsmusterrechte sowie die §§ 3; 4 Nr. 3 lit. b), 4 und 5; 8 Abs. 1 UWG.

6

Mit einstweiliger Verfügung vom 04.05.2017 zum hiesigen Az. 327 O 144/17 verbot die erkennende Kammer der Beklagten auf Antrag der Klägerin die Abmahnung gemäß Anlage K 3 wie aus Anlage K 1 ersichtlich. Ihren hiergegen zunächst erhobenen Widerspruch nahm die Beklagte in der Widerspruchsverhandlung zurück.

7

Mit Urteil vom 13.06.2017 zum dortigen Az. 81 O 39/17 verbot das Landgericht Köln der Klägerin auf Antrag der Beklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren den Vertrieb der in jenem Urteil näher bezeichneten Matratze „B1“ gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. den §§ 3, 4 Nr. 3 lit. a) UWG (Anlage B 1). Ihre gegen die Urteilsverfügung des Landgerichts Köln vom 13.06.2017 zunächst eingelegte Berufung nahm die Klägerin in der Berufungsverhandlung vor dem OLG Köln am 06.10.2017 zurück (Anlage B 2). Mit Anwaltsschreiben vom 11.12.2017 ließ die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Abschlusserklärung auf die Urteilsverfügung des Landgerichts Köln vom 13.06.2017 abgeben (Anlage B 3).

8

Vorgerichtlich ließ die Klägerin die Beklagte ohne Erfolg wegen der von letzterer gegenüber A. ausgesprochenen Abmahnung vom 31.03.2017 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern. Die Beklagte gab nach Rücknahme ihres Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung der Kammer zum Az. 327 O 144/17 auch keine Abschlusserklärung gegenüber der Klägerin ab.

9

Die Klägerin ist der Auffassung, die von der Beklagten gegenüber A. ausgesprochene, streitgegenständliche Abmahnung habe einen rechtswidrigen Eingriff in ihren, der Klägerin, eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dargestellt. Dies begründe die von ihr, der Klägerin, geltend gemachten Unterlassungs- und Annexansprüche gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 (analog) BGB bzw. den §§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1 Satz 1, 9 UWG. Die Beklagte habe auf der Grundlage der von dieser in der gegenüber A. ausgesprochenen Abmahnung genannten Rechte keine Unterlassung des Vertriebes ihrer, der Klägerin, Matratze „B1“ über die Internet-Verkaufsplattform „a..de“ verlangen können. Im Hinblick auf die von der Beklagten in jener Abmahnung geltend gemachten Markenrechte habe keine Verwechslungsgefahr bestanden. Das in der Abmahnung von der Beklagten geltend gemachte Gebrauchsmusterrecht sei aufgrund einer neuheitsschädlichen Vorveröffentlichung löschungsreif. Die von der Beklagten in jener Abmahnung geltend gemachten Designrechte bezögen sich nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen habe sich die Beklagte auch nicht zu Recht auf lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen berufen können.

10

Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

11

I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen sich in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie folgt über die Antragstellerin zu äußern,

12

das Bewerben, Anbieten und/oder Inverkehrbringen der Matratze „T.“ der Antragstellerin verletzte

13

- die deutsche Marke... „B.“ und/oder
- die Unionsmarke... „B.“ und/oder
- das Gebrauchsmuster DE... und/oder
- die internationale Designrechte... und/oder... und/oder
- der Vertrieb der Matratze „T.“ verstoße gegen § 3, 4 Nr. 3 b) UWG,

14

und zwar wie nachfolgend geschehen:

15

[s. Urteilsanlage];

16

II. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend zu Ziff. I. bezeichnete Handlung begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Behauptungen;

17

III. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend in Ziff. I. bezeichnete Handlung entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

18

IV. an die Klägerin 3.880,47 € für das vorgerichtliche Abmahnschreiben zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.

19

In der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2018 haben die Parteien - jeweils unter Verwahrung gegen die Kostenlast - die Klageanträge zu den Ziff. I bis III übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

20

Die Klägerin beantragt zuletzt,

21

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.880,47 € für das vorgerichtliche Abmahnschreiben zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Die Beklagte ist der Auffassung, die streitgegenständliche Abmahnung gegenüber A. sei zu Recht erfolgt. Insbesondere habe ihr, der Beklagten, der geltend gemachte Anspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. den §§ 3, 4 Nr. 3 lit. a) UWG zugestanden. Da mit der Abmahnung ein einheitlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht worden sei, der den Vertrieb einer Matratze zum Gegenstand gehabt habe, hinsichtlich derer nunmehr rechtskräftig entschieden worden sei, dass diese von der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr vertrieben werden dürfe, sei der von der Klägerin gegen die von ihr, der Beklagten, gegenüber A. ausgesprochene Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch unter Berücksichtigung von BGH GRUR 2016, 1300 ff. - Kinderstube unbegründet. Könne sie, die Beklagte, gemäß BGH a. a. O. aus den §§ 670, 677, 683 BGB den Ersatz der ihr, der Beklagten, für die Abmahnung erwachsenen Anwaltskosten verlangen, ergäbe sich ein Wertungswiderspruch, würde ihr, der Beklagten, gleichzeitig das Aussprechen jener Abmahnung verboten werden.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2018 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

26

Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor zu Ziff. I ersichtlichen Umfang begründet und unterliegt im Übrigen der Abweisung.

I.

27

Der von der Klägerin noch geltend gemachte Abmahnkostenersatzanspruch folgt im tenorierten Umfang aus den §§ 670, 677, 683 BGB.

28

Die Klägerin hat sich mit ihrer vorgerichtlichen Abmahnung zu Recht - auf der Grundlage der §§ 823 Abs. 1, 1004 (analog) BGB wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffes in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - gegen das von der Beklagten an A. gesendete Abmahnschreiben gewendet, soweit in jenem auch das dort angeführte Gebrauchsmuster sowie die dort angeführten Designrechte als Grundlage für den von der Beklagten gegenüber A. geltend gemachten Unterlassungsanspruch angeführt worden sind.

1.

29

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein offener Tatbestand, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2006, 432 f., Rn. 23 - Verschulden bei unbegründeter Schutzrechtsverwarnung m. w. N.). Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs wird nicht indiziert, sondern ist in jedem Einzelfall unter Heranziehung aller Umstände zu prüfen (BGH a. a. O.). Dabei legt der Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen (BGH [GSZ] GRUR 2005, 882 ff. - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) die Annahme nahe, dass dies auch bei einem unbegründeten Vorgehen aus einem Schutzrecht gilt, so dass die Rechtswidrigkeit auch eines unbegründeten Vorgehens aus einem Schutzrecht nicht ohne weiteres, sondern erst auf Grund einer Interessen- und Güterabwägung beurteilt werden kann (BGH a. a. O., Rn. 24).

2.

30

Im Hinblick auf das von der Beklagten in der Abmahnung geltend gemachte Gebrauchsmuster gemäß den Anlagen K 4 und B 34 hat im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abmahnung Löschungsreife bestanden.

31

Gemäß § 13 Abs. 1 GebrMG wird der Gebrauchsmusterschutz durch die Eintragung nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG hat jedermann gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 GebrMG nicht schutzfähig ist. Gemäß § 3 Abs. 1 GebrMG gilt der Gegenstand eines Gebrauchsmusters als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung am maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht. Neuheitsschädlich ist danach das gesamte in einer Weise bereitstehende Wissen, dass die Fachwelt hierauf Zugriff nehmen könnte. Eine Vorbenutzung schließt bereits dann die Neuheit der beanspruchten Lehre aus, wenn sie lediglich eine tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme der beanspruchten Lehre durch die Öffentlichkeit bietet (BGH GRUR 1997, 892, 894 - Leiterplattennutzen).

32

Das Gebrauchsmuster der Beklagten ist am 24.11.2016 angemeldet worden. Die Stiftung „Warentest“ hat unstreitig am 22.05.2015 einen Schnelltest der Matratze „B.“ veröffentlicht (Anlage B 20). Die Stiftung „Warentest“ muss daher vorher über eine Matratze „B.“ verfügt haben. Dass die Gewebestruktur des Matratzenbezuges nur durch Aufschneiden hätte analysiert werden können, wie die Beklagte behauptet, ist unerheblich, weil die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme der Lehre ausreicht. Diese Möglichkeit hat bestanden.

3.

33

Die von der Beklagten gegenüber A. geltend gemachten Designrechte haben keinen Schutz in Deutschland beansprucht. Im Hinblick auf jene Designs waren unter „Contracting Parties designated under the 1999 Act“ jeweils lediglich die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Art. 1 Nr. xix des Hague Agreement Concerning the International Registration of Industrial Designs benannt. Soweit in den jene Designs betreffenden Registrierungszertifikaten jeweils unter „Contracting Party of which the holder is a national“ „Germany, European Union“ benannt ist, handelt es sich bei den unter jenem Punkt benannten Territorium nicht um ein solches, in dem das betreffende Design Schutz genießt.

4.

34

Soweit die streitgegenständliche Abmahnung auf die o. g. Gebrauchsmuster- und Designrechte gestützt worden war, ist sie nach einer Interessen- und Güterabwägung auch rechtswidrig sowie schuldhaft erfolgt. Im Hinblick auf die geltend gemachten Designrechte ergibt sich deren territoriale Reichweite ohne Weiteres aus den Registrierungszertifikaten. Im Hinblick auf das Gebrauchsmuster der Beklagten hatte sie selbst die „B.“-Matratze bereits in neuheitsschädlicher Zeit der Stiftung „Warentest“ zur Verfügung gestellt.

5.

35

Soweit sich die Beklagte in ihrer Abmahnung gegenüber A. indes auf marken- und lauterkeitsrechtliche Ansprüche gestützt hat, liegt jedenfalls kein schuldhafter Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb - und auch keine gezielte Behinderung i. S. v. § 4 Nr. 4 UWG - der Klägerin durch die Beklagte vor, so dass im Ergebnis dahinstehen kann, ob die streitgegenständliche Abmahnung insoweit begründet oder unbegründet und rechtswidrig gewesen ist. Im Hinblick auf den von der Beklagten geltend gemachten Unterlassungsanspruch aufgrund ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes hat das Landgericht Köln - nunmehr rechtskräftig - einen Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen den Vertrieb der Matratze der Klägerin aus den §§ 3, 4 Nr. 3 lit. a) UWG festgestellt. Soweit die Beklagte in der streitgegenständlichen Abmahnung markenrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, hat Warenidentität, eine erhebliche schriftbildliche und klangliche Zeichenähnlichkeit aufgrund des identischen Bestandteils „Body“ der Kollisionszeichen sowie auch eine begriffliche Zeichenähnlichkeit bestanden, da mit beiden Kollisionszeichen der Schutz des Körpers zum Ausdruck gebracht wird, und stehen die Marken der Beklagten in Kraft.

6.

36

Die Bejahung eines Unterlassungsanspruchs gegen die von der Beklagten gegenüber A. ausgesprochene Abmahnung in ihrer konkreten Form steht schließlich nicht im Widerspruch zu BGH GRUR 2016, 1300 ff. - Kinderstube, sondern vielmehr im Einklang mit dieser. Mit dem BGH ist auch die erkennende Kammer der Auffassung, dass für eine begründete vorgerichtliche Abmahnung, mit der ein einheitlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, der auf mehrere Rechtsgrundlagen gestützt wird, aus den §§ 670, 677, 683 BGB Aufwendungsersatz verlangt werden kann, da sich in einem solchen Fall die Abmahnung im Ergebnis insgesamt als objektiv nützlich und zur Streiterledigung geeignet erwiesen hat. Das indes rechtfertigt es nicht, einem Abmahnenden die Geltendmachung tatsächlich nicht bestehender Rechte zuzubilligen. Vielmehr erweckt ein Abmahnender durch die Geltendmachung weiterer - tatsächlich in dem geltend gemachten Umfang nicht bestehender - Rechte zur Begründung seines Unterlassungsanspruchs beim Empfänger der Abmahnung den Eindruck, der geltend gemachte, einheitliche Unterlassungsanspruch bestehe aus mehreren Gründen sowie in Bezug auf - wie vorliegend - unterschiedliche Aspekte des von der Abmahnung betroffenen Gegenstandes, wie vorliegend die Produktbezeichnung (Markenrechte), das Matratzendesign (Designrechte) und den Matratzenbezug (Gebrauchsmusterrecht).

7.

37

Der Höhe nach kann die Klägerin von der Beklagten einen Abmahnkostenersatz indes lediglich auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 50.000,00 € verlangen. Dieser Gegenstandswert bildet den in der unberechtigten Geltendmachung von Design- und Gebrauchsmusterrechten in der gegenüber A. ausgesprochenen Abmahnung liegenden Angriffsfaktor hinreichend ab, da im Übrigen ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin durch die von der Beklagten gegenüber A. ausgesprochene Abmahnung nicht vorliegt.

38

Soweit die Klägerin eine Zinszahlung „in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz“ - ohne zeitliche Eingrenzung - beansprucht, kann sie Zinsen lediglich wie tenoriert in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und ab Rechtshängigkeit verlangen (§§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB).

II.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war die Klage ursprünglich zulässig und begründet. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu Ziff. I verwiesen. Die Klägerin hat danach von der Beklagten aufgrund der von letzterer gegenüber A. ausgesprochenen Abmahnung gemäß den §§ 242, 259, 823 Abs. 1, 1004 (analog) BGB wie beantragt Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten verlangen können.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO.

41

Die Streitwertfestsetzung ist gemäß den §§ 3 Halbsatz 1 ZPO, 51 Abs. 2 GKG erfolgt. Dabei entfallen auf den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch ein Streitwert in Höhe von 50.000,00 € und auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht Streitwerte in Höhe von jeweils 5.000,00 €.

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