Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GebrMG § 18

Gebrauchsmustergesetz

(1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.

(2) Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Betrifft die Beschwerde einen Beschluß, der in einem Löschungsverfahren ergangen ist, so ist für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens § 84 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle sowie gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts. Über Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied, über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern. Für Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Der Vorsitzende muß ein rechtskundiges Mitglied sein. Auf die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Beschwerdesenats ist § 21g Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle gilt § 69 Abs. 1 des Patentgesetzes, für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen § 69 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.

(4) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats des Patentgerichts, durch den über eine Beschwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des Patentgesetzes sind anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundespatentgericht - 35 W (pat) 440/23
19. November 2025
35 W (pat) 440/23 19. November 2025
Beschluss vom Bundespatentgericht - 35 W (pat) 402/23
19. August 2025
35 W (pat) 402/23 19. August 2025
Beschluss vom Bundespatentgericht - 35 W (pat) 423/18
16. Dezember 2024
35 W (pat) 423/18 16. Dezember 2024
Beschluss vom Bundespatentgericht - 35 W (pat) 423/18, KoF 143/22
16. Dezember 2024
35 W (pat) 423/18, KoF 143/22 16. Dezember 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 27/24
18. Juli 2024
2 U 27/24 18. Juli 2024
Beschluss vom Bundespatentgericht - 35 W (pat) 10/22
1. Juli 2024
35 W (pat) 10/22 1. Juli 2024
Beschluss vom Bundespatentgericht - 35 W (pat) 11/23
25. Januar 2024
35 W (pat) 11/23 25. Januar 2024
Beschluss vom Bundespatentgericht - 35 W (pat) 10/23
7. Dezember 2023
35 W (pat) 10/23 7. Dezember 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - X ZB 12/20
12. September 2023
X ZB 12/20 12. September 2023
Beschluss vom Bundespatentgericht - 35 W (pat) 406/22
3. Juli 2023
35 W (pat) 406/22 3. Juli 2023