GebrMG § 14

Gebrauchsmustergesetz

Soweit ein später angemeldetes Patent in ein nach § 11 begründetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchsmusters nicht ausgeübt werden.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 129/11
24. April 2014
4b O 129/11 24. April 2014