Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 24c in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.
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GebrMG § 31
Gebrauchsmustergesetz
Referenzen
- GebrMG § 6 1x
- GebrMG § 24 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.