GebrMG § 24

Gebrauchsmustergesetz

(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Erfindung eingeholt hätte.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 93/15
15. November 2016
4a O 93/15 15. November 2016
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 116/15
25. Februar 2016
4b O 116/15 25. Februar 2016
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 28/14
21. Januar 2015
4a O 28/14 21. Januar 2015
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 129/11
24. April 2014
4b O 129/11 24. April 2014
Beschluss vom Landgericht Mannheim - 7 O 125/09
23. Oktober 2009
7 O 125/09 23. Oktober 2009