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GebrMG § 5

Gebrauchsmustergesetz

(1) Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für dieselbe Erfindung bereits früher ein Patent nachgesucht, so kann er mit der Gebrauchsmusteranmeldung die Erklärung abgeben, daß der für die Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird. Ein für die Patentanmeldung beanspruchtes Prioritätsrecht bleibt für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. Das Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung, ausgeübt werden.

(2) Hat der Anmelder eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 abgegeben, so fordert ihn das Deutsche Patent- und Markenamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen und den Anmeldetag anzugeben und eine Abschrift der Patentanmeldung einzureichen. Eine Abschrift wird nicht angefordert, wenn die Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden ist. Werden die nach diesem Absatz geforderten Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird das Recht nach Absatz 1 Satz 1 verwirkt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 29/24
6. März 2025
2 U 29/24 6. März 2025
Beschluss vom Bundespatentgericht - 35 W (pat) 406/22
3. Juli 2023
35 W (pat) 406/22 3. Juli 2023
Beschluss vom Bundespatentgericht - 35 W (pat) 26/21
12. April 2023
35 W (pat) 26/21 12. April 2023
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 102/21
14. März 2023
4b O 102/21 14. März 2023
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 20/22
14. März 2023
4b O 20/22 14. März 2023
Beschluss vom Bundespatentgericht - 35 W (pat) 408/21
27. September 2022
35 W (pat) 408/21 27. September 2022
Beschluss vom Landgericht München II - 7 O 6982/22
20. Juli 2022
7 O 6982/22 20. Juli 2022
Beschluss vom Bundespatentgericht - 35 W (pat) 401/21
22. Juni 2022
35 W (pat) 401/21 22. Juni 2022
Beschluss vom Bundespatentgericht - 7 W (pat) 5/19
28. Juli 2021
7 W (pat) 5/19 28. Juli 2021
Beschluss vom Landgericht Mannheim - 2 O 257/15
2. August 2016
2 O 257/15 2. August 2016