GebrMG § 3

Gebrauchsmustergesetz

(1) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.

(2) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Hamburg - 327 O 363/17
24. Mai 2018
327 O 363/17 24. Mai 2018
Urteil vom Landgericht Hamburg - 327 O 364/17
24. Mai 2018
327 O 364/17 24. Mai 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZB 18/16
27. März 2018
X ZB 18/16 27. März 2018
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 129/11
24. April 2014
4b O 129/11 24. April 2014
Beschluss vom Landgericht Mannheim - 2 O 4/13
10. Dezember 2013
2 O 4/13 10. Dezember 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 W 69/13
2. Dezember 2013
6 W 69/13 2. Dezember 2013
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 U 222/07
8. April 2009
6 U 222/07 8. April 2009