GeflPestSchV § 3 Fütterung und Tränkung

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Wer Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass

1.
die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
2.
die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
3.
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Halle (1. Kammer) - 1 B 138/18
11. Juli 2018
1 B 138/18 11. Juli 2018