Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 40 Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwendung.
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GeflPestSchV § 41 Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Referenzen
- GeflPestSchV § 40 Untersuchungen im Falle der Notimpfung 1x
- GeflPestSchV § 18 Öffentliche Bekanntmachung 1x
- GeflPestSchV § 19 Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand 1x
- GeflPestSchV § 20 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen 1x
- GeflPestSchV § 21 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk 1x
- GeflPestSchV § 22 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel 1x
- GeflPestSchV § 23 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier und Konsumeier 1x
- GeflPestSchV § 24 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch von Geflügel und Federwild 1x
- GeflPestSchV § 25 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte 1x
- GeflPestSchV § 26 Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen 1x
- GeflPestSchV § 27 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet 1x
- GeflPestSchV § 28 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung 1x
- GeflPestSchV § 29 Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung 1x
- GeflPestSchV § 30 Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone 1x
- GeflPestSchV § 31 Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung 1x
- GeflPestSchV § 32 Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung 1x
- GeflPestSchV § 33 Risikobewertung 1x