Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 40 Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwendung.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
GeflPestSchV § 41 Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.