GeflPestSchV § 51 Notimpfung

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Durchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36 bis 42 gelten entsprechend.

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