Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Durchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36 bis 42 gelten entsprechend.
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GeflPestSchV § 51 Notimpfung
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Referenzen
- GeflPestSchV § 36 Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission 1x
- GeflPestSchV § 37 Ausnahmen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets 1x
- GeflPestSchV § 38 Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet 1x
- GeflPestSchV § 39 Ausnahmen für das Verbringen von außerhalb des Impfgebiets 1x
- GeflPestSchV § 40 Untersuchungen im Falle der Notimpfung 1x
- GeflPestSchV § 41 Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln 1x
- GeflPestSchV § 42 Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge 1x