(1) Der Arbeitgeber hat die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 zu erfüllen, wenn folgende Biozid-Produkte verwendet werden sollen:
- 1.
Schädlingsbekämpfungsmittel der Hauptgruppe 3 nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die eingestuft sind als - a)
akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, - b)
krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder - c)
spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE oder
- 2.
für die über die nach Nummer 1 erfassten Fälle hinaus für die vorgesehene Anwendung in der Zulassung die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.
(2) Der Arbeitgeber hat bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch gemäß Satz 2 oder 4 anzuzeigen:
- 1.
die erstmalige Verwendung von Biozid-Produkten der Hauptgruppe 3 nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach Absatz 1 und - 2.
den Beginn einer erneuten Verwendung von Biozid-Produkten der Hauptgruppe 3 nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach Absatz 1 nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr.
(3) Die Verwendung von Biozid-Produkten nach Absatz 1 darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozid-Produkt geltende Sachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.4 verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Anwendungen, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist statt einer Sachkunde eine auf die jeweilige Verwendung bezogene Unterweisung ausreichend, sofern die Verwendung unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer nach Absatz 3 für die jeweilige Verwendung sachkundigen Person durchgeführt wird. Dabei sind die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln zu berücksichtigen.