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GEG § 105 Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden

Soweit bei einem Baudenkmal, bei auf Grund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts besonders geschützter Bausubstanz oder bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieses Gesetzes abgewichen werden.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - OVG 10 S 15/24
29. Mai 2024
OVG 10 S 15/24 29. Mai 2024