Die Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen einstellen kann.
GenG § 20 Ausschluss der Gewinnverteilung
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Landgericht Halle (2. Kammer für Handelssachen) - 8 O 48/14
25. November 2014
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8 O 48/14 | 25. November 2014 |