GenG § 20 Ausschluss der Gewinnverteilung

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Die Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen einstellen kann.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Halle (2. Kammer für Handelssachen) - 8 O 48/14
25. November 2014
8 O 48/14 25. November 2014