Die Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen einstellen kann.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
GenG § 20 Ausschluss der Gewinnverteilung
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Urteil vom Landgericht Halle (2. Kammer für Handelssachen) - 8 O 48/14
25. November 2014
|
8 O 48/14 | 25. November 2014 |