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GenG § 21 Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

(1) Für das Geschäftsguthaben werden vorbehaltlich des § 21a Zinsen von bestimmter Höhe nicht vergütet, auch wenn das Mitglied Einzahlungen in höheren als den geschuldeten Beträgen geleistet hat.

(2) Auch können Mitglieder, welche mehr als die geschuldeten Einzahlungen geleistet haben, im Falle eines Verlustes andere Mitglieder nicht aus dem Grunde in Anspruch nehmen, dass von letzteren nur diese Einzahlungen geleistet sind.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (6. Senat) - 6 S 2134/22
24. April 2025
6 S 2134/22 24. April 2025
Urteil vom Landgericht Stuttgart (49. Zivilkammer) - 49 O 222/21
24. November 2022
49 O 222/21 24. November 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 3013/19
5. Mai 2022
4 K 3013/19 5. Mai 2022