Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GenG § 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von