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GenG § 39 Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten. Die Satzung kann bestimmen, dass über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die Generalversammlung entscheidet.

(2) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands, soweit die Gewährung des Kredits nicht durch die Satzung an noch andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme eines Vorstandsmitglieds als Bürgen für eine Kreditgewährung.

(3) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche von der Generalversammlung gewählt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 111/22
5. Mai 2023
11 U 111/22 5. Mai 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 U 10/19
20. Oktober 2021
11 U 10/19 20. Oktober 2021
Urteil vom Unknown court (2. Zivilsenat) - II ZR 155/18
2. Juli 2019
II ZR 155/18 2. Juli 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 442/16
14. März 2017
XI ZR 442/16 14. März 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 9 U 130/07
26. März 2008
9 U 130/07 26. März 2008
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 U 142/02
12. Februar 2003
3 U 142/02 12. Februar 2003