Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
GenG § 50 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.