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GenG § 50 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.

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