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GenG § 50 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Heidelberg (7. Zivilkammer) - 7 S 1/22
2. Februar 2023
7 S 1/22 2. Februar 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Oldenburg (1. Zivilsenat) - 1 U 126/00
14. Juni 2001
1 U 126/00 14. Juni 2001