Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.
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GenG § 50 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Heidelberg (7. Zivilkammer) - 7 S 1/22
2. Februar 2023
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7 S 1/22 | 2. Februar 2023 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Oldenburg (1. Zivilsenat) - 1 U 126/00
14. Juni 2001
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1 U 126/00 | 14. Juni 2001 |