Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung bei einem Unternehmen durch, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, können bei diesem Prüfungsverband Inspektionen in entsprechender Anwendung des § 62b der Wirtschaftsprüferordnung stichprobenartig ohne besonderen Anlass durchgeführt werden. § 57e Absatz 6 Satz 2, § 62 Absatz 4 und 5 sowie die §§ 66a und 66b der Wirtschaftsprüferordnung gelten entsprechend. Die Wirtschaftsprüferkammer hat der Aufsichtsbehörde das Ergebnis der Inspektion mitzuteilen. Im Übrigen findet Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung.
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GenG § 63h Inspektionen
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Referenzen
- § 264 1x (nicht zugeordnet)
- GenG § 62 Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane 2x
- GenG § 57 Prüfungsverfahren 1x
- GenG § 66 Kündigung durch Gläubiger 1x
Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (6. Senat) - 6 S 2134/22
24. April 2025
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6 S 2134/22 | 24. April 2025 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 3013/19
5. Mai 2022
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4 K 3013/19 | 5. Mai 2022 |