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GenG § 73 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.

(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (2. Senat) - 2 K 2017/24
22. Januar 2026
2 K 2017/24 22. Januar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 7/24
18. März 2025
II ZB 7/24 18. März 2025
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 3 K 11079/21
13. November 2024
3 K 11079/21 13. November 2024
Beschluss vom Amtsgericht Wernigerode - 12 K 11/24
27. September 2024
12 K 11/24 27. September 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 W 169/23
9. Februar 2024
101 W 169/23 9. Februar 2024
Urteil vom Landgericht Stuttgart (27. Zivilkammer) - 27 O 153/23
21. Dezember 2023
27 O 153/23 21. Dezember 2023
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 1 HK O 7642/21
10. November 2022
1 HK O 7642/21 10. November 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 184/20
19. Juli 2021
8 U 184/20 19. Juli 2021
Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 5/18
14. Januar 2020
IX R 5/18 14. Januar 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 56/17
26. April 2018
IX ZR 56/17 26. April 2018