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GenG § 78 Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

(1) Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 7 W 607/26 e
12. Mai 2026
7 W 607/26 e 12. Mai 2026
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 3 K 11079/21
13. November 2024
3 K 11079/21 13. November 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 W 169/23
9. Februar 2024
101 W 169/23 9. Februar 2024