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GenG § 87 Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

(1) Bis zur Beendigung der Liquidation sind ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder die §§ 17 bis 51 weiter anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nichts anderes ergibt.

(2) Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen.

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 VA 162/22
28. April 2023
101 VA 162/22 28. April 2023