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GenG § 88 Aufgaben der Liquidatoren

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 VA 162/22
28. April 2023
101 VA 162/22 28. April 2023
Urteil vom Landgericht Heidelberg (7. Zivilkammer) - 7 S 1/22
2. Februar 2023
7 S 1/22 2. Februar 2023