GenG § 88 Aufgaben der Liquidatoren

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von