Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
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GenG § 88 Aufgaben der Liquidatoren
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 VA 162/22
28. April 2023
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101 VA 162/22 | 28. April 2023 |
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Urteil vom Landgericht Heidelberg (7. Zivilkammer) - 7 S 1/22
2. Februar 2023
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7 S 1/22 | 2. Februar 2023 |