GenRegV § 8 Form der einzureichenden Abschrift einer Urkunde

Verordnung über das Genossenschaftsregister

In den Fällen, in welchen die Abschrift einer Urkunde zum Genossenschaftsregister einzureichen ist, genügt, sofern nicht ein anderes vorgeschrieben ist, eine einfache Abschrift (vgl. Gesetz § 11 Abs. 2 Nr. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1, § 28 Satz 2, § 84 Abs. 1 Satz 2).

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von