Nr.
Ausbildungsberufsbildes
in Wochen im
Monat
Monat
Normen und Standards
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
- a)
-
Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden beachten - b)
-
Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermessungs- und Geoinformationswesens anwenden - c)
-
einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden - d)
-
medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urheber-, Nutzungs- und Schutzrechte, beachten - e)
-
Normen und Standards des Geoinformationswesens anwenden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
- a)
-
Grundlagen des Raumbezugs unterscheiden - b)
-
Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenzsysteme unterscheiden - c)
-
amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich Realisierung und Nachweise unterscheiden - d)
-
Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkundungsmethoden unterscheiden - e)
-
naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geodäsie, Kartografie und Fernerkundung anwenden
Geodatenmanagements
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)
- a)
-
Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unterscheiden - b)
-
vermessungstechnische Methoden und Methoden der Fernerkundung unterscheiden, Lagevermessungen oder Höhenvermessungen oder satellitengestützte Vermessungen durchführen - c)
-
Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete, Funktionsweise und Handhabung unterscheiden - d)
-
gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen, georeferenzieren und entzerren - e)
-
vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereitstellen - f)
-
Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und speichern - g)
-
digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attributieren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)
- a)
-
Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit, Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigieren und dokumentieren - b)
-
Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten berechnen und Fehlereinflüsse berücksichtigen - c)
-
Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen unterscheiden - d)
-
Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen konstruieren und darstellen - e)
-
mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geodaten ableiten, darstellen und auswerten - f)
-
Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau, Inhalt und Nutzung unterscheiden, mit Metadatenkatalogen umgehen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3)
- a)
-
Datenaustauschformate unterscheiden und Daten konvertieren - b)
-
Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpretieren und zusammenführen, neue Datensätze generieren - c)
-
Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren und interpretieren - d)
-
Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren, klassifizieren, generalisieren und aktualisieren
Nr.
Ausbildungsberufsbildes
in Wochen im
Monat
Monat
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1)
- a)
-
interne und externe Dienste und Netze für den Informationsaustausch nutzen - b)
-
Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen nutzen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2)
- a)
-
Datenbankmodelle unterscheiden - b)
-
Datenbankmanagementsysteme hinsichtlich ihrer Funktionsweise unterscheiden - c)
-
Datenbanken einsetzen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3)
- a)
-
Entwicklungsumgebungen anwenden - b)
-
Skripte für die Automatisierung in der Geoinformationstechnologie anwenden - c)
-
Programmerweiterungen erstellen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4)
- a)
-
internationale, nationale und regionale Geodateninfrastrukturen unterscheiden - b)
-
Geodatendienste auswählen - c)
-
Geoinformationssysteme nach Anwendungen unterscheiden - d)
-
Komponenten nach Einsatzzwecken und Einsatzmöglichkeiten unterscheiden - e)
-
Modellkonzeptionen von Geoinformationssystemen unterscheiden - f)
-
Funktionalitäten von Geoinformationssystemen anwenden - g)
-
Mehrwerte durch Geoinformationssysteme aufzeigen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
- a)
-
Datenerfassung: - aa)
-
Daten und Informationen recherchieren, bewerten und auswählen - bb)
-
Geodaten und Fachdaten beziehen - cc)
-
internetbasierte Dienste nutzen - dd)
-
Form, Größe und Lage von Objekten aus optischen Bilddaten mittels fernerkundlicher Verfahren bestimmen - ee)
-
teilautomatische und automatische Prozesse zur Vektorisierung anwenden - ff)
-
Daten dokumentieren, klassifizieren und strukturiert speichern
- b)
-
Datenverarbeitung und -qualifizierung: - aa)
-
topologische Bezüge beachten und anpassen - bb)
-
logische und räumliche Operatoren anwenden - cc)
-
Vektordaten generalisieren - dd)
-
Geodaten automatisiert transformieren - ee)
-
Geodaten importieren und exportieren - ff)
-
Daten mit indirektem Raumbezug geokodieren
- c)
-
Datenzusammenführung und -auswertung: - aa)
-
Zusammenhang von GIS-Anwendungen und Datenbanksystemen berücksichtigen - bb)
-
neue Geodaten und Geoinformationen durch GIS-Analysen schaffen - cc)
-
Daten in Dateien und Datenbanksysteme importieren, einbinden und verwalten - dd)
-
GIS-spezifische Such-, Selektions-, Mess- und Auswertefunktionen anwenden - ee)
-
Rasterdaten, Karten, Pläne sowie Skizzen oder Bilder zur Weiterbearbeitung in Bezugsysteme überführen und georeferenzieren - ff)
-
Archive verwalten, fortführen und nutzen - gg)
-
Methoden der digitalen Bildbearbeitung unterscheiden - hh)
-
Webdienste nutzen
- d)
-
Geodatenvisualisierung und -präsentation: - aa)
-
grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten auswählen und einsetzen - bb)
-
Generalisierungsregeln bei der kartografischen Gestaltung anwenden - cc)
-
topografische oder thematische Karten herstellen - dd)
-
Geodaten in Diagrammen, Infografiken und kartenverwandten Darstellungen visualisieren - ee)
-
Printprodukte und multimediale Präsentationen herstellen - ff)
-
Farbmanagementsysteme und Farbprüfverfahren anwenden - gg)
-
Geodaten auf Basis unterschiedlicher Ausgabemedien aufbereiten, prüfen, ausgeben und bereitstellen - hh)
-
Werkzeuge der Produktpräsentationen unterscheiden - ii)
-
webbasierte Anwendungen herstellen
Marketing
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.1)
- a)
-
Arbeitsauftrag analysieren, technische Realisierbarkeit prüfen und Verfahrenswege für die Erstellung von Produkten und Dienstleistungen auswählen - b)
-
Auftragsverwaltungssystem anwenden - c)
-
rechtliche Vorschriften und Vorgaben zur Kostenkalkulation anwenden - d)
-
Material- und Personalbedarf planen, Durchführung überwachen - e)
-
Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung anwenden, Nachkalkulation durchführen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.2)
- a)
-
Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen vorbereiten, an der Durchführung mitwirken - b)
-
Informationsmaterialien erstellen - c)
-
Kundenanfragen bearbeiten - d)
-
Produkte und Dienstleistungen präsentieren
Nr.
Ausbildungsberufsbildes
in Wochen im
Monat
Monat
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)
- a)
-
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren - b)
-
kulturelle Identitäten berücksichtigen - c)
-
deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der Geoinformationstechnologie anwenden - d)
-
IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen - e)
-
Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanagements berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen, Vorschriften zum Datenschutz beachten - f)
-
rechtliche, technische und betriebliche Regelungen zur Datensicherung und Datensicherheit beachten - g)
-
Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen und überwachen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)
- a)
-
Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder Maßnahmen erläutern - b)
-
Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen, Vorgänge dokumentieren - c)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Eingangsdaten sowie Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen - d)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - e)
-
Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten