(Fundstelle: BGBl. I 2010, 701 - 706)
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–12.
Monat
13.–36.
Monat
1
2
3
4
1
Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
Normen und Standards
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
- a)
-
Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden beachten
- b)
-
Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermessungs- und Geoinformationswesens anwenden
- c)
-
einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden
- d)
-
medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urheber-, Nutzungs- und Schutzrechte, beachten
- e)
-
Normen und Standards des Geoinformationswesens anwenden
3
2
Grundlagen der Geoinformationstechnologie
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
- a)
-
Grundlagen des Raumbezugs unterscheiden
- b)
-
Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenzsysteme unterscheiden
- c)
-
amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich Realisierung und Nachweise unterscheiden
- d)
-
Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkundungsmethoden unterscheiden
- e)
-
naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geodäsie, Kartografie und Fernerkundung anwenden
6
3
Einzelprozesse des
Geodatenmanagements
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
3.1
Erfassen und Beschaffen von Daten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)
- a)
-
Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unterscheiden
- b)
-
vermessungstechnische Methoden und Methoden der Fernerkundung unterscheiden, Lagevermessungen oder Höhenvermessungen oder satellitengestützte Vermessungen durchführen
- c)
-
Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete, Funktionsweise und Handhabung unterscheiden
- d)
-
gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen, georeferenzieren und entzerren
- e)
-
vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereitstellen
- f)
-
Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und speichern
- g)
-
digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attributieren
20
3.2
Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)
- a)
-
Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit, Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigieren und dokumentieren
- b)
-
Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten berechnen und Fehlereinflüsse berücksichtigen
- c)
-
Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen unterscheiden
- d)
-
Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen konstruieren und darstellen
- e)
-
mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geodaten ableiten, darstellen und auswerten
- f)
-
Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau, Inhalt und Nutzung unterscheiden, mit Metadatenkatalogen umgehen
14
3.3
Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3)
- a)
-
Datenaustauschformate unterscheiden und Daten konvertieren
- b)
-
Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpretieren und zusammenführen, neue Datensätze generieren
- c)
-
Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren und interpretieren
- d)
-
Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren, klassifizieren, generalisieren und aktualisieren
9
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–12.
Monat
13.–36.
Monat
1
2
3
4
1
Informations- und Kommunikationssysteme der Geomatik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
1.1
Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1)
- a)
-
interne und externe Dienste und Netze für den Informationsaustausch nutzen
- b)
-
Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen nutzen
3
1.2
Einsetzen von Datenbanksystemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2)
- a)
-
Datenbankmodelle unterscheiden
- b)
-
Datenbankmanagementsysteme hinsichtlich ihrer Funktionsweise unterscheiden
- c)
-
Datenbanken einsetzen
2
1.3
Anwenden automatisierter Prozesse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3)
- a)
-
Entwicklungsumgebungen anwenden
- b)
-
Skripte für die Automatisierung in der Geoinformationstechnologie anwenden
- c)
-
Programmerweiterungen erstellen
6
1.4
Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastrukturen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4)
- a)
-
internationale, nationale und regionale Geodateninfrastrukturen unterscheiden
- b)
-
Geodatendienste auswählen
- c)
-
Geoinformationssysteme nach Anwendungen unterscheiden
- d)
-
Komponenten nach Einsatzzwecken und Einsatzmöglichkeiten unterscheiden
- e)
-
Modellkonzeptionen von Geoinformationssystemen unterscheiden
- f)
-
Funktionalitäten von Geoinformationssystemen anwenden
- g)
-
Mehrwerte durch Geoinformationssysteme aufzeigen
7
2
Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
- a)
-
Datenerfassung:
- aa)
-
Daten und Informationen recherchieren, bewerten und auswählen
- bb)
-
Geodaten und Fachdaten beziehen
- cc)
-
internetbasierte Dienste nutzen
- dd)
-
Form, Größe und Lage von Objekten aus optischen Bilddaten mittels fernerkundlicher Verfahren bestimmen
- ee)
-
teilautomatische und automatische Prozesse zur Vektorisierung anwenden
- ff)
-
Daten dokumentieren, klassifizieren und strukturiert speichern
16
- b)
-
Datenverarbeitung und -qualifizierung:
- aa)
-
topologische Bezüge beachten und anpassen
- bb)
-
logische und räumliche Operatoren anwenden
- cc)
-
Vektordaten generalisieren
- dd)
-
Geodaten automatisiert transformieren
- ee)
-
Geodaten importieren und exportieren
- ff)
-
Daten mit indirektem Raumbezug geokodieren
10
- c)
-
Datenzusammenführung und -auswertung:
- aa)
-
Zusammenhang von GIS-Anwendungen und Datenbanksystemen berücksichtigen
- bb)
-
neue Geodaten und Geoinformationen durch GIS-Analysen schaffen
- cc)
-
Daten in Dateien und Datenbanksysteme importieren, einbinden und verwalten
- dd)
-
GIS-spezifische Such-, Selektions-, Mess- und Auswertefunktionen anwenden
- ee)
-
Rasterdaten, Karten, Pläne sowie Skizzen oder Bilder zur Weiterbearbeitung in Bezugsysteme überführen und georeferenzieren
- ff)
-
Archive verwalten, fortführen und nutzen
- gg)
-
Methoden der digitalen Bildbearbeitung unterscheiden
- hh)
-
Webdienste nutzen
14
- d)
-
Geodatenvisualisierung und -präsentation:
- aa)
-
grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten auswählen und einsetzen
- bb)
-
Generalisierungsregeln bei der kartografischen Gestaltung anwenden
- cc)
-
topografische oder thematische Karten herstellen
- dd)
-
Geodaten in Diagrammen, Infografiken und kartenverwandten Darstellungen visualisieren
- ee)
-
Printprodukte und multimediale Präsentationen herstellen
- ff)
-
Farbmanagementsysteme und Farbprüfverfahren anwenden
- gg)
-
Geodaten auf Basis unterschiedlicher Ausgabemedien aufbereiten, prüfen, ausgeben und bereitstellen
- hh)
-
Werkzeuge der Produktpräsentationen unterscheiden
- ii)
-
webbasierte Anwendungen herstellen
26
3
Auftragsabwicklung und
Marketing
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
3.1
Planen und Durchführen von Aufträgen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.1)
- a)
-
Arbeitsauftrag analysieren, technische Realisierbarkeit prüfen und Verfahrenswege für die Erstellung von Produkten und Dienstleistungen auswählen
- b)
-
Auftragsverwaltungssystem anwenden
- c)
-
rechtliche Vorschriften und Vorgaben zur Kostenkalkulation anwenden
- d)
-
Material- und Personalbedarf planen, Durchführung überwachen
- e)
-
Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung anwenden, Nachkalkulation durchführen
6
3.2
Durchführen von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.2)
- a)
-
Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen vorbereiten, an der Durchführung mitwirken
- b)
-
Informationsmaterialien erstellen
- c)
-
Kundenanfragen bearbeiten
- d)
-
Produkte und Dienstleistungen präsentieren
4
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–12.
Monat
13.–36.
Monat
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
3
Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)
- a)
-
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
- b)
-
kulturelle Identitäten berücksichtigen
- c)
-
deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der Geoinformationstechnologie anwenden
- d)
-
IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen
- e)
-
Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanagements berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen, Vorschriften zum Datenschutz beachten
- f)
-
rechtliche, technische und betriebliche Regelungen zur Datensicherung und Datensicherheit beachten
- g)
-
Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen und überwachen
6
6
Qualitätsmanagement und Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)
- a)
-
Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder Maßnahmen erläutern
- b)
-
Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen, Vorgänge dokumentieren
- c)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Eingangsdaten sowie Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
- d)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- e)
-
Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
4