(Fundstelle: BGBl. I 2010, 707 - 712)
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–12.
Monat
13.–24.
Monat
1
2
3
4
1
Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
- a)
-
Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden beachten
- b)
-
Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermessungs- und Geoinformationswesens anwenden
- c)
-
einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden
- d)
-
medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urhe-
ber-, Nutzungs-
und Schutzrechte, beachten
- e)
-
Normen und Standards des Geoinformationswesens anwenden
3
2
Grundlagen der Geoinformationstechnologie
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
- a)
-
Grundlagen des Raumbezugs unterscheiden
- b)
-
Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenzsysteme unterscheiden
- c)
-
amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich Realisierung und Nachweise unterscheiden
- d)
-
Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkundungsmethoden unterscheiden
- e)
-
naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geodäsie, Kartografie und Fernerkundung anwenden
6
3
Einzelprozesse des Geo-
datenmanagements
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
3.1
Erfassen und Beschaffen von Daten
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)
- a)
-
Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unterscheiden
- b)
-
vermessungstechnische Methoden und Methoden der Fernerkundung unterscheiden, Lagevermessungen oder Höhenvermessungen oder satellitengestützte Vermessungen durchführen
- c)
-
Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete, Funktionsweise und Handhabung unterscheiden
- d)
-
gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen, georeferenzieren und entzerren
- e)
-
vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereit-stellen
- f)
-
Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und speichern
- g)
-
digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attributieren
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3.2
Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)
- a)
-
Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit, Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigieren und dokumentieren
- b)
-
Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten berechnen und Fehlereinflüsse berücksichtigen
- c)
-
Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen unterscheiden
- d)
-
Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen konstruieren und darstellen
- e)
-
mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geodaten ableiten, darstellen und auswerten
- f)
-
Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau, Inhalt und Nutzung unterscheiden, mit Metadatenkatalogen umgehen
14
3.3
Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3)
- a)
-
Datenaustauschformate unterscheiden und Daten konvertieren
- b)
-
Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpretieren und zusammenführen, neue Datensätze generieren
- c)
-
Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren und interpretieren
- d)
-
Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren, klassifizieren, generalisieren und aktualisieren
9
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–12.
Monat
13.–24.
Monat
1
2
3
4
1
Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
1.1
Vermessungstechnische Methodik
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1)
- a)
-
Abläufe für Messeinsätze planen, insbesondere Unterlagen beschaffen und sichten, Messverfahren festlegen, Arbeitsmittel und Instrumente auswählen sowie Personalbedarf planen
- b)
-
vermessungstechnische Methoden und Erhebungsverfahren anwenden
- c)
-
Funktionskontrollen bei Vermessungsinstrumenten planen und durchführen
- d)
-
Verfahren im Bereich sonstiger Vermessungen, insbesondere im Bereich Bauvermessung, Bauwerksvermessung und Industrievermessung, unterscheiden
10
1.2
Durchführen von vermessungstechnischen Berechnungen
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2)
- a)
-
Punktberechnungen aus Aufnahmeelementen durchführen, insbesondere in Lage, Höhe, Raum, einschließlich erforderlicher Kontrollen
- b)
-
Koordinaten-, Höhen- und Flächenberechnungen aus vorhandenen Unterlagen durchführen
- c)
-
Transformationsverfahren unterscheiden
- d)
-
Helmert-Transformationen anwenden
- e)
-
Methoden zur Homogenisierung von Daten unterscheiden
- f)
-
Flächenberechnungen durchführen, insbesondere in Koordinatensystemen, einschließlich erforderlicher Reduktionen, Fehlereinflüsse berücksichtigen
- g)
-
Höhenberechnungen durchführen, insbesondere von Höhenmodellen, Höhenschnitten und Profilen
- h)
-
Massenberechnungen durchführen
23
1.3
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen der Geoinformationstechnologie
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3)
- a)
-
internationale, nationale und regionale Geodateninfrastrukturen unterscheiden
- b)
-
Geodaten-, Geobasisdaten- und Geofachdatenquellen unterscheiden, Daten beschaffen
- c)
-
Geodatendienste unterscheiden
- d)
-
Geoinformationssysteme nach Anwendungen unterscheiden
3
1.4
Visualisieren von Geodaten
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4)
- a)
-
Grundlagen der Darstellungsformen unterscheiden
- b)
-
Geodaten mittels CAD-Systemen konstruieren, darstellen und interpretieren
- c)
-
2D- und 3D-Objekte modellieren und auswerten
- d)
-
Geodaten in Geoinformationssystemen bearbeiten, darstellen, verwalten, auswerten, interpretieren und präsentieren
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Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Vermessung
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25.–36. Monat
1
2
3
4
1
Liegenschaftskataster und Grundbuch
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
- a)
-
berufsspezifische Regelungen der Grundbuchordnung und des Eigentumserwerbs beachten
- b)
-
rechtliche Grundlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters anwenden
- c)
-
Grundlagen der Bodenschätzung unterscheiden
- d)
-
Inhalte fachbezogener Verwaltungsakte unterscheiden und verwaltungsaktbezogene Unterlagen vorbereiten
- e)
-
Erhebungsdaten für die Übernahme in das Liegenschaftskataster qualifizieren
22
2
Bauordnung, Bodenordnung und Grundstückswertermittlung
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
- a)
-
bauordnungs- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden, bauordnungsrechtliche Unterlagen vorbereiten
- b)
-
Planungsgeometrien beurteilen und vermessungstechnisch umsetzen
- c)
-
Bodenordnungsverfahren unterscheiden, insbesondere Bewertungsgrundlagen und Verteilungsmaßstäbe
- d)
-
Grundlagen der Grundstückswertermittlung unterscheiden
11
3
Durchführen von technischen Vermessungen
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
- a)
-
Vermessungen hoher Genauigkeit durchführen
- b)
-
Verfahren der Datenerhebung und Auswertung anwenden
- c)
-
Fehlereinflüsse erkennen und kompensieren
- d)
-
Ergebnisse unter Berücksichtigung interdisziplinärer Anforderungen visualisieren
15
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bergvermessung
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25.–36. Monat
1
2
3
4
1
Anfertigen und Nachtragen von bergmännischem Risswerk
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
- a)
-
bergmännisches Risswerk nach Form und Inhalt unterscheiden
- b)
-
bergmännisches Risswerk im Hinblick auf die Bergbausicherheit beachten
- c)
-
Projektions- und Abbildungsarten im bergmännischen Risswerk anwenden
- d)
-
Konstruktionen im bergmännischen Risswerk durchführen
- e)
-
Kartenwerke und Geodaten von Behörden, insbesondere des Bergbaus, bei der Anfertigung und Nachtragung des bergmännischen Risswerks nutzen
16
2
Erfassen und Darstellen von Lagerstätten und Nebengesteinen
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
- a)
-
Aufbau der Erdkruste, Gesteine und Lagerstättenarten unterscheiden
- b)
-
Lagerstättenkörper des Bergbaubetriebes unterscheiden
- c)
-
tektonische Elemente und ihre Bedeutung für betriebliche Abläufe darstellen
- d)
-
an geologischen Aufnahmen mitwirken
4
3
Bergtechnik und Betriebsabläufe
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)
- a)
-
sicherheitsrelevante Maßnahmen und Kommunikationsabläufe anwenden
- b)
-
Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen des Bergbaubetriebes unterscheiden
- c)
-
Abbauverfahren des Bergbaubetriebes unterscheiden
- d)
-
bergvermessungstechnische Tätigkeiten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften durchführen, insbesondere während betrieblicher Arbeitsabläufe
6
4
Durchführen und Auswerten von bergbauspezifischen Vermessungen
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)
- a)
-
Orientierungsmessungen im Bergbau durchführen
- b)
-
bergbauspezifische Messungen durchführen und auswerten
- c)
-
gebirgsmechanische Auswirkungen von Abbauverfahren unterscheiden
- d)
-
Boden- und Gebirgsbewegungsmessungen durchführen und auswerten
22
Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13.–24.
Monat
25.–36.
Monat
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
3
Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5)
- a)
-
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
- b)
-
kulturelle Identitäten berücksichtigen
- c)
-
deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der Geoinformationstechnologie anwenden
- d)
-
IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen
4
- e)
-
Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanagements berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen, Vorschriften zum Datenschutz beachten
- f)
-
rechtliche, technische und betriebliche Regelungen zur Datensicherung und Datensicherheit beachten
- g)
-
Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen und überwachen
6
Qualitätsmanagement und Kundenorientierung
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6)
- a)
-
Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder Maßnahmen beachten
- b)
-
Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen, Vorgänge dokumentieren
- c)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Eingangsdaten sowie Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
- d)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- e)
-
Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
4