GesBergV Anlage 7 (zu § 7)

Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1765

Staubbelastungsstufe Konzentration - bezogen auf eine Arbeitsschicht von 8 Stunden - des quarzhaltigen Feinstaubes - C(tief)1 - mg/cbm Quarzfeinstaubes - C(tief)q(tief) 1 - (k = 1,0) mg/cbm 0 <- 2,0 <- 0,10 1 > 2,0-4,0 > 0,10-0,20 2 > 4,0-6,0 > 0,20-0,30 3 > 6,0-8,0 > 0,30-0,40


Für die Zuordnung ist die Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes bei einem Quarzanteil in dem Feinstaubgemisch von kleiner oder gleich 5/k Massen-%, die Konzentration des Quarzfeinstaubes bei einem Quarzanteil in dem Feinstaubgemisch von größer 5/k Massen-% maßgebend. In den Fällen der Anlage 6 Nr. 2.2 oder 2.3 sind die Konzentrationswerte für den Quarzfeinstaub mit dem Faktor 0,7 oder 0,3 umzurechnen.

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