bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Die Wiederholungsmessungen sind längstens durchzuführen:
-
- 1
-
monatlich - 1.1
-
in Gewinnungsbetrieben sowie in den zugehörenden Abwetterstrecken während der Kohlengewinnung, - 1.2
-
bei maschinellem Vortrieb in Strecken, Auf- und Abhauen, - 1.3
-
in Raubbetrieben, - 1.4
-
in allen anderen Betriebspunkten, die oberhalb der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind; - 2
-
vierteljährlich - 2.1
-
in Wetterzuführungsstrecken von Gewinnungsbetrieben mit gegenlaufender Wetterführung während der Kohlengewinnung, - 2.2
-
in Gewinnungsbetrieben und den zugehörenden Abbaustrecken außerhalb der Kohlengewinnung, - 2.3
-
in sonderbewetterten Vortrieben und Abteufbetrieben, - 2.4
-
in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind; dies gilt nicht für die Betriebspunkte nach den Nummern 1.1 bis 1.3; - 3
-
halbjährlich in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 0 eingestuft sind; hiervon ausgenommen sind die Betriebspunkte nach den Nummern 1 und 2; - 4
-
unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Arbeitstagen, - 4.1
-
in allen Betriebspunkten, die in der höchstzulässigen Staubbelastungsstufe eingestuft sind, nach Bekanntwerden des Meßergebnisses, sofern keine kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen verwendet werden, - 4.2
-
bei wesentlichen Änderungen der betrieblichen oder geologischen Verhältnisse oder der Staubbekämpfungsmaßnahmen; - 5
-
in den doppelten zeitlichen Abständen nach den Nummern 1 bis 3 bei Verwendung von kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen; dies gilt nicht für Betriebspunkte mit einem Anteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch von mehr als 5/k Massen-%;
- 6
-
in zeitlichen Abständen von drei Jahren in Betriebspunkten nach Nummer 3, wenn der Unternehmer jeweils halbjährlich ermittelt und dokumentiert, dass aufgrund der betrieblichen Rahmenbedingungen die Staubsituation unverändert geblieben ist.