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GeschGehG § 10 Haftung des Rechtsverletzers

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

(1) Ein Rechtsverletzer, der vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. § 619a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(2) Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Rechtsverletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages bestimmt werden, den der Rechtsverletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Zustimmung zur Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses eingeholt hätte.

(3) Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, von dem Rechtsverletzer eine Entschädigung in Geld verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Referenzen

  • § 619 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (12. Zivilsenat) - 12 U 190/23
18. März 2025
12 U 190/23 18. März 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZB 78/24
5. Februar 2025
I ZB 78/24 5. Februar 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (7. Kammer) - 7 Ta 1/22
22. September 2023
7 Ta 1/22 22. September 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZR 186/20
16. Dezember 2021
I ZR 186/20 16. Dezember 2021
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Ta 107/21
7. September 2021
9 Ta 107/21 7. September 2021