Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Ta 107/21
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.03.2021 – 19 Ca 4332/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
1
G r ü n d e
2Die Beklagte betreibt ein zahnmedizinisches Versorgungszentrum, in dem sie eine „full guide navigierte“ Implantologie anbietet. Der Implantationsvorgang wird bis hin zur Abrechnung mit einer sog. Spread-Sheet-Software abgebildet, die auf dem Programm Airtable beruht. Mit Hilfe dieses Programms werden zur Strukturierung der Arbeitsabläufe Tabellen erstellt, deren Inhalte manuell in einer Programmieroberfläche eingetragen oder automatisiert aus externen Datenbanken abgerufen werden können.
3Der Kläger war seit dem 20.11.2017 bei der Beklagten als zahnärztlicher Vorbereitungsassistent angestellt. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete am 14.02.2020 auf Grund einer Eigenkündigung des Klägers. Der Kläger ist nunmehr gemeinsam mit dem Drittwiderbeklagten zu 2 Geschäftsführer der Drittwiderbeklagten zu 1, deren Unternehmensgegenstand das Herstellen, die Weiterentwicklung, der Betrieb, die Schulung und der Vertrieb von Software, insbesondere von Prozess-, Projektmanagement- und Kommunikationssoftware, sowie damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten innerhalb der Dentalbranche ist.
4Mit seiner am 06.07.2020 bei dem Arbeitsgericht Köln anhängig gemachten und der Beklagen am 15.07.2020 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Zahlung von Urlaubsentgeltdifferenzen für die Jahre 2018 bis 2020, eine Umsatzbeteiligung für den Monat Januar 2020 iHv. insgesamt 17.169,73 EUR brutto sowie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Mit weiterem Schriftsatz vom 27.01.2021 begehrt der Kläger hilfsweise Auskunft über die von ihm im Januar 2020 erzielten Honorare für die von ihm im Januar 2020 behandelten Patienten.
5Die Beklagte macht gegenüber den Zahlungsansprüchen des Klägers ein Zurückbehaltungsrecht geltend und hat „hilfsweise“ die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus Urheberrechtsverletzungen erklärt. Mit ihrer Widerklage sowie den beiden Drittwiderklagen macht die Beklagte Ansprüche geltend, die sie darauf stützt, dass der Kläger Teile der in ihrer Praxis eingesetzten Praxismanagement-Software in eine eigene Software überführt hat und diese durch die Drittwiderbeklagte zu 1 vertreibt.
6Die Beklagte verlangt vom Kläger und den Drittwiderbeklagten
7 es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr die Praxismanagementsoftware zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder solche Handlungen vornehmen zu lassen,
8 den Quellcode sowie Vervielfältigung der Praxismanagement-Software zu vernichten, dies an Eides statt zu versichern,
9 Auskunft darüber, in welcher Stückzahl die Praxismanagement-Software in den Handel gebracht wurde und wie viel Umsatz und Einnahmen durch den Verkauf der Praxismanagement-Software erzielt wurden, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern und Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe.
10Die Beklagte behauptet, der Kläger habe im Rahmen seiner Anstellung an der Weiterentwicklung der Software mitgewirkt. Als einziger Mitarbeiter habe er über die Zugriffscodes für die Software Airtable verfügt. Dem Kläger sei nicht gestattet gewesen, diese Zugriffsdaten weiterzugeben, auch weil durch den Zugriff eine Einsicht in sensible Patientendaten möglich gewesen sei. Ende Dezember 2019 habe der Kläger gleichwohl zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 1 die Zugriffsrechte für die Software Airtable unter einem besonderen Benutzernamen angelegt. Dadurch habe er den gesamten Aufbau sowie die logische Struktur der Praxismanagement-Software einsehen und nachvollziehen können. Zudem habe die Möglichkeit bestanden, die Software ganz oder in Teilen zu kopieren. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Gerichte für Arbeitssachen für die Entscheidung über die Widerklage und die Drittwiderklage zuständig seien. Denn aufgrund des ausgeübten Zurückbehaltungsrechts sowie der Hilfsaufrechnung der Beklagten gegenüber dem Kläger bestehe ein ausreichender Sachzusammenhang mit der Hauptsache.
11Der Kläger und die Drittwiderbeklagten rügen den Rechtsweg für die (Dritt-) Widerklage. Denn § 104 Satz 1 UrhG begründe für Urheberrechtsstreitigkeiten eine ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
12Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.03.2021 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen hinsichtlich der abgetrennten Widerklage sowie der Drittwiderklage für unzulässig erklärt, den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Köln verwiesen und den Rechtsstreit im Übrigen bis zur formellen Rechtskraft der Vorabentscheidung ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte mit Widerklage und Drittwiderklage urheberrechtliche Ansprüche geltend mache, für die gemäß § 104 Satz 1 UrhG ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig seien. Denn zu den Urheberrechtsstreitsachen würden auch die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung von Software nach § 97 Abs. 1 UrhG, auf Vernichtung eines Quellcodes nach § 69 f. Abs. 1 UrhG, auf Auskunft nach § 242 BGB i.V.m. § 97 Abs. 2 S. 2 und 3 UrhG, auf damit verbundene eidesstattliche Versicherung gemäß § § 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB sowie auf Schadensersatz gemäß § 98 Abs. 2 S. 1 UrhG sowie § 10 Abs. 1 GeschGehG zählen. Eine Zusammenhangszuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 3 ArbGG scheide wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte aus. Dass die Beklagte sich neben den urheberrechtlichen Anspruchsgrundlagen auch auf § 10 Abs. 1 GeschGehG berufe, ändere nichts daran, dass es sich bei den einheitlich geltend gemachten Ansprüchen um eine Urheberrechtsstreitigkeit handele. Der Rechtsstreit sei daher hinsichtlich des abgetrennten Teils an das zuständige Landgericht Köln zu verweisen.
13Der Beschluss ist der Beklagten am 01.04.2021 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich ihre am 18.04.2021 bei dem Arbeitsgericht eingelegte und mit Schriftsatz vom 14.05.2021 näher begründete sofortige Beschwerde, welcher das Arbeitsgericht mit einem am 25.06.2021 verkündeten Beschluss nicht abgeholfen hat.
14Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis Verstöße gegen das das Geschäftsgeheimnisgesetz und somit unerlaubte Handlungen begangen habe, für welche die Gerichte für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d ArbGG zuständig seien. Der Anspruch auf Unterlassung, die Praxismanagement Software im Geschäftsverkehr zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, resultiere aus§ 6 GeschGehG. Der Anspruch auf Vernichtung des Quellcodes sowie der vervielfältigten Praxismanagement Software folge aus § 7 Nr. 3 GeschG. Schließlich stehe ihr gemäß § 10 GeschGehG ein Schadensersatzanspruch aufgrund von Verstößen des Klägers gegen Handlungsverbote nach § 4 GeschGehG zu. Während Ansprüche aus dem Geschäftsgeheimnis Gesetz im Wesentlichen den Schutz von Geschäftsgeheimnissen bezweckten und daher schon beim wesentlichen Know-how ansetzten, schütze das Urheberrecht das geschaffene Werk. Gleichwohl könne Geschäftsgeheimnissen ein erheblicher vertraglicher Wert zukommen, den es zu schützen gelte. Damit sei die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen unabhängig davon gegeben, dass sich die Ansprüche gegebenenfalls zusätzlich auf Normen des Urheberrechts stützen ließen. Die gegen die Drittwiderbeklagten gerichteten Ansprüche würden auf dieser Pflichtverletzung beruhen und stünden damit iSd. § 2 Abs. 3 ArbGG in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang.
15Die (Dritt-)Widerbeklagten verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts und meinen, die Beklagte habe das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses nicht substantiiert vorgetragen. Sie benutze lediglich seit Jahren das Softwareprodukt eines Drittanbieters und verfüge über keine Rechte daran, die als geheime Informationen gewertet werden könnten. Die Funktionen und insbesondere die strukturelle Anordnung der Tabellen-Reiter würden lediglich einen Arbeitsprozess wiederspiegeln, der für die zahnmedizinische Praxis einen in der Branche bekannten und üblichen Standard darstelle.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze und auf die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
17II.
18Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Widerklageanträge abgetrennt und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Köln verwiesen. Denn die Beklagte macht mit ihrer Widerklage zumindest auch urheberrechtliche Ansprüche geltend, für die gemäß § 104 Satz 1 UrhG der ordentliche Rechtsweg gegeben und für die das Landgericht Köln nach § 71 Abs. 1, 2323 Nr. 1 GVG sachlich und gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig ist.
191.) Die Beklagte selbst hat ihre Ansprüche zunächst ausdrücklich damit begründet, dass die in ihrem Unternehmen entwickelte Software Urheberrechtsschutz genieße. So hat sie ausgeführt, Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG infolge von Urheberrechtsverletzungen durch die (Dritt-)Widerbeklagten geltend zu machen. Im Einzelnen hat sie dargelegt, dass es sich bei den übernommenen Programmteilen um ein Computerprogramm im Sinne des § 69a UrhG handele und dass ausschließlich sie gemäß § 69c Nr. 1, 3 und 4 UrhG über die Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung und zur öffentlichen Zugänglichmachung verfüge. Ferner stehe ihr ein Anspruch auf Vernichtung der existierenden Vervielfältigungen sowie des Quellcodes gemäß § 69f Abs. 1 UrhG zu. Um auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr die Höhe ihres Schadensersatzanspruches nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG bzw. um den tatsächlich erzielten Gewinn iSd. § 97 Abs. 2 Satz 2 UhrG beziffern zu können, benötige sie die begehrten Auskünfte.
202.) Es kann dahin stehen, ob sich die Ansprüche der Beklagten auf Unterlassung auch auf § 6 GeschGehG, auf Vernichtung des Quellcodes sowie der vervielfältigten Praxismanagement Software § 7 Nr. 3 GeschG und auf Schadensersatz aus§§ 4, 10 GeschGehG ergeben, oder – bezogen auf den Kläger aus [–] der Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht ergeben.
21a) Denn § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG bestimmt, dass das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Eine Verweisung ist nur geboten und zulässig, wenn der Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist; ist dagegen bei mehrfacher - auch bei mehrfacher rechtlich und tatsächlich selbständiger - Begründung des einen Klageanspruchs der Rechtsweg hinsichtlich eines der konkurrierenden Klagegründe zulässig und nur hinsichtlich eines weiteren Klagegrundes unzulässig, so ist eine Verweisung an das für den weiteren Klagegrund zuständige Gericht nicht statthaft (so schon BGH, Urteil vom 05. Juli 1990 – III ZR 166/89 –, Rn. 17, juris).
22b) Daher kann das Gericht, das im vorliegenden Fall eine Sachentscheidung zu treffen hat, nicht unberücksichtigt lassen, dass die Beklagte einen urheberrechtlichen Schutz des Computerprogramms behauptet hat. Denn es ist seit längerem anerkannt und mittlerweile gesetzlich geregelt, dass Computerprogramme und ihre Vorstufen grundsätzlich die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit erforderliche persönliche geistige Schöpfung aufweisen können (BGH, Urteil vom 09. Mai 1985 – I ZR 52/83 –, BGHZ 94, 276-292, Rn. 70 – Inkasso-Programm). War dies früher anhand des geistig-schöpferischen Gesamteindrucks der konkreten Gestaltung, eines Gesamtvergleichs gegenüber vorbestehenden Gestaltungen, der mechanisch-technischen Vorgegebenheiten und Erfordernisse und eines Vergleichs mit den Arbeiten eines Durchschnittsprogrammierers festzustellen, sind heutzutage bei Computerprogrammen geringere Anforderungen an deren Schutzvoraussetzungen zu stellen. Gemäß Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/EG sind Computerprogramme bereits dann geschützt, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Der Gesetzgeber hat dies in § 69a Abs. 3 UrhG übernommen und dahingehend ergänzt, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit insbesondere nicht qualitative oder ästhetische Kriterien anzuwenden sind (Dreier/Schulze/Schulze,6. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 126, 127). Die Beklagte hat zudem dargelegt, woraus sich die für die Urheberrechtsfähigkeit ihrer Software erforderliche schöpferische Gestaltungshöhe ergeben soll.
23c) Damit fällt der Rechtsstreit in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
24aa) Urheberrechtsstreitsachen, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen, sind nach der Legaldefinition des § 104 Satz 1 UrhG alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Zweck der Konzentration von Urheberrechtsstreitsachen auf den ordentlichen Rechtsweg ist die besondere Sachkunde des auf Urheberrechtsstreiten spezialisierten Gerichts (BGH, Beschluss vom 22. März 2016 – I ZB 44/15 –, Rn. 13, juris). Denn das Urheberrecht ist eine Spezialmaterie, mit der solche Richterinnen und Richter betraut werden sollen, die häufig über urheberrechtliche Fragen zu entscheiden haben und auf diese Weise entsprechende Erfahrungen gewinnen konnten. Außerdem sollen uneinheitliche richterliche Entscheidungen vermieden werden. Diese Vereinheitlichung strebt der Gesetzgeber dadurch an, dass er Streitigkeiten auf dem Gebiet des Urheberrechts gemäß § 104 UrhG den ordentlichen Gerichten zuweist und den Länder mit§ 105 UrhG die Möglichkeit eröffnet, spezielle Landgerichte und Amtsgerichte für Urheberrechtsstreitsachen zu bestimmen (Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018Rn. 1, § 104 UrhG, Rn. 1; BeckOK UrhR/Reber, 31. Ed. 1.5.2021 Rn. 1, § 104 UrhG, Rn. 1).
25bb) Im Hinblick auf diese Zwecksetzung ist der Begriff der Urheberrechtsstreitsache weit auszulegen (Loewenheim UrhR-HdB, § 97 Zuständigkeit der Gerichte und anwaltliche Vertretung, Rn. 1, beck-online). Unter den Begriff fallen alle Streitigkeiten, bei denen urheberrechtlichen Rechtsquellen zumindest eine mittelbare Relevanz zukommt (BGH, Beschluss vom 22. März 2016 – I ZB 44/15 –, Rn. 13, juris), und zwar unabhängig davon, ob die Partei sich auf Vorschriften aus dem Urheberechtsgesetz beruft (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. August 2006 – 18 Ta 9/06 –,Rn. 13, juris). Kommen mehrere Anspruchsgrundlagen oder Verletzungshandlungen in Betracht, genügt es, dass der Anspruch zusätzlich auch auf das Urheberrecht gestützt werden kann. Es bleibt eine Urheberrechtsstreitsache (Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, § 104 UrhG, Rn. 6). Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 2 b) ArbGG, § 104 Satz 2 UrhG hingegen nur für urheberrechtliche Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen zuständig, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben. Denn in diesen Fällen sind keine Rechtsfragen zu entscheiden, die Inhalt oder Umfang urheberrechtlicher Befugnisse betreffen (BT-Drs. IV/270, S. 106; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Januar 2016 – I-20 W 84/15 –, Rn. 14, juris). Für Auseinandersetzungen zwischen einem Arbeitgeber und seinem (ehemaligen) Arbeitnehmer über die Nutzungsrechte von Computerprogrammen, die der Arbeitnehmer geschaffen oder eingebracht hat, ist dagegen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (BAG, Urteil vom 21. August 1996 – 5 AZR 1011/94 –, Rn. 16, juris; Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 2 ArbGG, Rn. 196).
26cc) Weil das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheiden muss, darf es von einer Prüfung urheberrechtlicher Ansprüche auch dann nicht absehen, wenn die Partei, wie hier die Beklagte, die Ansprüche nicht mehr (primär) auf urheberrechtliche Anspruchsgrundlagen stützt. Die von der Beklagten behaupteten urheberrechtlichen Ansprüche sind und bleiben vielmehr Gegenstand des gerichtlichen Prüfprogramms.
273.) Die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts Köln für die (Dritt-) Widerklage folgt nicht aus § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 495a, 33 Abs. 1 ZPO. Nach § 33 Abs. 1 ZPO kann auch bei einem Arbeitsgericht Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. Diese Vorschrift regelt jedoch nur die örtliche Zuständigkeit. Die Rechtswegzuständigkeit für eine Widerklage bestimmt sich allein nach § 2 ArbGG (Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 2 ArbGG, Rn. 23).
284.) Einschlägig könnte daher hier nur § 2 Abs. 3 ArbGG sein. Nach dieser Vorschrift können vor die Gerichte für Arbeitssachen - auch im Wege der Widerklage (BAG, Beschluss vom 23. August 2001 – 5 AZB 20/01 –, Rn. 8, juris; Zöller/Schultzky,33. Aufl. 2020, § 33 ZPO, Rn. 23; Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 2 ArbGG, Rn. 214) - nicht unter § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen der in § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Letzteres ist aber bei Streitigkeiten in Urheberrechtssachen der Fall. Denn § 104 Satz 1 UrhG begründet eine ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit (GMP/Schlewing, 9. Aufl. 2017, § 2 ArbGG Rn. 128; Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 2 ArbGG, Rn. 215).
294.) Richtigerweise war die (Dritt-)Widerklage daher abzutrennen und der Rechtsstreit insoweit zu verweisen (Zöller/Lückemann, 33. Aufl. 2020, § 17a GVG, Rn. 11; Schaub, BB 1993, 1666, 1667). Dies hat das Arbeitsgericht getan. Zwar fehlt es im Beschluss vom 19.03.2021 an einer förmlichen Prozesstrennung iSd. § 145Abs. 2 ZPO. Diese ist jedoch dadurch zumindest inzidenter erfolgt, dass die Rechtswegzuständigkeit hinsichtlich der „abgetrennten Widerklage sowie der Drittwiderklage“ verneint wurde.
30III.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Danach sind der Beklagten die Kosten des Verfahrens deswegen aufzuerlegen, weil ihre sofortige Beschwerde erfolglos geblieben ist.
32IV.
33Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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