Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen von Designs eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Internationale Büro weiter.
GeschmMG 2004 § 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.