Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2 Absatz 2 und 3 unberücksichtigt, wenn ein Design während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Dasselbe gilt, wenn das Design als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger offenbart wurde.
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GeschmMG 2004 § 6 Neuheitsschonfrist
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 9/16
29. Juni 2017
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I ZR 9/16 | 29. Juni 2017 |