Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
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GewO § 110 Wettbewerbsverbot
Gewerbeordnung
Referenzen
- §§ 74 bis 75 2x (nicht zugeordnet)